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   VGH Bayern, 03.03.2021 - 20 NE 21.391   

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VGH Bayern, 03.03.2021 - 20 NE 21.391 (https://dejure.org/2021,4845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2021 - 20 NE 21.391 (https://dejure.org/2021,4845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2021 - 20 NE 21.391 (https://dejure.org/2021,4845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6; BayIfSMV § 12 Abs. 1 11
    Betriebsuntersagung für Versicherungsagenturen wegen Corona

  • rewis.io

    Betriebsuntersagung für Versicherungsagenturen wegen Corona

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Corona-Pandemie; Dienstleistungen/Ladengeschäft (hier: Versicherungsagentur); sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft; Antragsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2021, 3806
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30

    E-Zigarettengeschäfte ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 20 NE 21.391
    Einem "unverzichtbaren" Versorgungsinteresse i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV dienen Ladengeschäfte bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestands nur unter der Voraussetzung, dass die Befriedigung des Bedarfs ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 31.03.2021 - 20 NE 21.540

    Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren

    Einem "unverzichtbaren" Versorgungsinteresse i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV dienen Ladengeschäfte bei der zunächst grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestands nur unter der Voraussetzung, dass die Befriedigung des Bedarfs ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist (vgl. zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung der 11. BayIfSMV bereits BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 10).

    Der "täglichen Versorgung" dienen Ladengeschäfte nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn "täglich" auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit "täglich" eintreten kann (BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11; verneinend für das Warensortiment in Elektrofachmärkten: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 17).

    Das mindestens erforderliche Gewicht eines solchen Bedarfs wurde schon durch die Erweiterung der Liste ausdrücklich zugelassener Ladengeschäfte zum 1. März 2021 u.a. um Blumenfachgeschäfte sowie Garten- und Baumärkte (vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der 11. BayIfSMV vom 24. Februar 2021, BayMBl. 2021 Nr. 149) in erheblichem Umfang relativiert (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 10).

    Mit dem Erlass der 12. BayIfSMV zum 8. März 2021 hat der Verordnungsgeber die Liste erneut erweitert, indem nunmehr auch Versicherungsbüros - die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 3. März 2021 (20 NE 21.391) waren - und Buchhandlungen ausdrücklich von der Untersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV ausgenommen werden.

    Andererseits dienen der täglichen Versorgung Ladengeschäfte nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im Wortsinn täglich auftretenden Bedarfs jedes Einzelnen dienen, sondern vielmehr bereits dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit täglich eintreten kann (BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021, Az.: 20 NE 21.391, Rn. 11).

  • VGH Bayern, 29.12.2021 - 20 NE 21.3037

    Bekleidungsgeschäfte dienen dem täglichen Bedarf und fallen nicht unter die

    Zur Begründung kann zunächst sinngemäß Bezug genommen werden auf die Senatsrechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 2 11./12. BayIfSMV (vgl. insbesondere B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 3.3.2021 2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 10).

    Dabei belegen die Regelbeispiele - die auch vergleichsweise selten und i.d.R. nur anlassbezogen aufzusuchende Läden wie Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe umfassen -, dass Ladengeschäfte einem "täglichen Bedarf" nicht erst dann dienen, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn "täglich" auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit "täglich" eintreten kann (vgl. bereits BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 20 NE 21.3012

    Keine Zugangsbeschränkung für Spielwarengeschäfte aufgrund der Corona-Pandemie

    Zur Begründung kann zunächst sinngemäß Bezug genommen werden auf die Senatsrechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 2 11./12. BayIfSMV (vgl. insbesondere B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 3.3.2021 2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 10).

    Dabei belegen die Regelbeispiele - die auch vergleichsweise selten und i.d.R. nur anlassbezogen aufzusuchende Läden wie Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe umfassen - zum einen, dass Ladengeschäfte einem "täglichen Bedarf" nicht erst dann dienen, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn "täglich" auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit "täglich" eintreten kann (vgl. bereits BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11).

  • VG Regensburg, 23.12.2021 - RO 5 E 21.2425

    2G-Regelung im Textileinzelhandel

    Die Regelbeispiele - die auch vergleichsweise selten und i.d.R. nur anlassbezogen, jedenfalls gerade nicht täglich aufzusuchende Läden wie Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe umfassen - belegen zum einen, dass Ladengeschäfte einem "täglichen Bedarf" nicht erst dann dienen, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn "täglich" auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit "täglich" eintreten kann (vgl. bereits BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11).

    (4) Die Rechtsprechung des BayVGH zu § 12 Abs. 1 Satz 2 11./12. BayIfSMV (vgl. insbesondere B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 3.3.2021 2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 10; B.v. 18.3.2021 - 20 NE 21.579) kann wegen der unterschiedlichen Formulierungen der Verordnung damals und heute und der unterschiedlichen infektiologischen Gefährdungs- und Risikolage bei Erlass der jeweiligen Verordnungsregelungen aus Sicht des erkennenden Gerichts sinngemäß, aber nicht direkt herangezogen werden.

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Während das negative Begriffsmerkmal der "notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens" zunächst nahelegt, dass sämtliche Einrichtungen untersagt sein sollen, deren Inanspruchnahme nicht schlechthin (über-)lebenswichtig ist oder zumindest sein kann (vgl. zu den Begriffen der "täglichen Versorgung" und des "täglichen Bedarfs" bereits BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11; B.v. 17.12.2021 - 20 NE 21.3012 - juris Rn. 13), ergibt sich aus dem zusätzlich ("sondern") erforderlichen positiven Begriffsmerkmal eine deutliche Verengung bzw. Konkretisierung des Anwendungsbereichs.
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853

    Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt

    Während das negative Begriffsmerkmal der "notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens" zunächst nahelegt, dass sämtliche Einrichtungen untersagt sein sollen, deren Inanspruchnahme nicht schlechthin (über-)lebenswichtig ist oder zumindest sein kann (vgl. zu den Begriffen der "täglichen Versorgung" und des "täglichen Bedarfs" bereits BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11; B.v. 17.12.2021 - 20 NE 21.3012 - juris Rn. 13), ergibt sich aus dem zusätzlich ("sondern") erforderlichen positiven Begriffsmerkmal eine deutliche Verengung bzw. Konkretisierung des Anwendungsbereichs.
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 20 NE 21.1068

    Regelung zu Betriebsbeschränkungen von Einzelhandelsfiliale im Bereich Mode und

    Auf die Aufnahme von Versicherungsbüros (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.201 - 20 NE 21.391 - BeckRS 2021, 3806) und Angeboten der körpernahen Dienstleistungen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.770 - bislang nicht veröffentlicht und daher diesem Beschluss beigefügt), die beide das Kriterium des Alltagserfordernisses aufweisen, in den Katalog der privilegierten Ladengeschäfte mit Kundenverkehr kann mangels Vergleichbarkeit des Unternehmenskonzepts des Textileinzelhandels der Antragstellerin ein Gleichheitsverstoß nicht gestützt werden.
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Während das negative Begriffsmerkmal der "notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens" zunächst nahelegt, dass sämtliche Einrichtungen untersagt sein sollen, deren Inanspruchnahme nicht schlechthin (über-)lebenswichtig ist oder zumindest sein kann (vgl. zu den Begriffen der "täglichen Versorgung" und des "täglichen Bedarfs" bereits BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11; B.v. 17.12.2021 - 20 NE 21.3012 - juris Rn. 13), ergibt sich aus dem zusätzlich ("sondern") erforderlichen positiven Begriffsmerkmal eine deutliche Verengung bzw. Konkretisierung des Anwendungsbereichs.
  • VG Würzburg, 21.06.2021 - W 8 K 21.495

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Zulässigkeit bejaht, Präjudizinteresse, Öffnung

    Der täglichen Versorgung dienen Ladengeschäfte dabei nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn täglich auftretenden Bedarfs eines jeden Einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit täglich eintreten kann (vgl. zu alldem: BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 4.3.2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 17; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11; zur insoweit gleichlautenden 11. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - juris Rn. 9; VG Ansbach, B.v. 8.2.2021 - AN 18 E 21.209 - BeckRS 2021, 2139 Rn. 24 ff. sowie: Begründung der 12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl.
  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 20 NE 21.787

    Streitwert für einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen

    In Verfahren, die - wie der von den Antragstellern am 3. Februar 2021 gestellte Antrag - auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen gerichtet sind, legt der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) einen Streitwert von 10.000,00 Euro zugrunde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris; B.v. 2.3.2021 - 20 NE 21.353 - juris u.v.m.).
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